Das ist doch das Mindeste!

Gesetzlicher Mindestlohn 2021

Viele Menschen arbeiten in wichtigen Berufen und benötigen trotzdem Unterstützung aus unserem Sozialsystem, da sie von ihrem schlechten Gehalt nicht leben können. Um dem entgegenzuwirken gibt es seit 2015 den von Gewerkschaften erkämpften gesetzlichen Mindestlohn. Er soll Ausbeutung und prekärer Beschäftigung vorbeugen.

Doch für viele Menschen in bestimmten Berufen, wie z.B. in der Pflege, bei Reinigungsdiensten und im Zustellservice reicht der aktuelle Mindestlohn bei weitem noch nicht aus. Das hat nicht nur Auswirkungen auf Gesundheit und Selbstwertgefühl, sondern auch auf unsere Gesellschaft.

Dabei waren die Ziele des Mindestlohns eigentlich klar:

  • Angemessene Einkommensniveaus
  • ein fairer Wettbewerb
  • Lohnarmut verhindern
  • Sicherstellung, dass Menschen von ihrem Gehalt leben können
  • Altersarmut vorbeugen
  • Staatshaushalt entlasten
  • würdige Arbeitsbedingungen schaffen
  • Gerechte Gehaltsverteilung
  • Gleichberechtigung fördern

Schaut man sich diese Liste an, erwischt man sich jedoch hier und da bei einem höhnischen Grinsen. Denn natürlich können auch mit dem aktuellen Mindestlohn allein nicht alle diese Ziele verwirklicht werden.

Zum 01. Januar 2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro angehoben.
Bis zum 1. Juli 2022 soll er stufenweise auf 10,45 Euro angehoben werden.

Die tatsächliche Höhe wird teilweise automatisch an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst, teilweise durch die Regierung festgelegt.

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell ruft die Arbeitgeber sogar auf, noch vor der Bundestagswahl im September 2021 den gesetzlichen Mindestlohn auf mindestens 12 Euro zu erhöhen. Und auch Kanzlerkandidat Olaf Scholz von der SPD verspricht den 12 Euro-Mindestlohn.

Doch was bedeutet das eigentlich für junge Auszubildende & Studenten?

Denn auch mit den neuen Bestimmungen gilt, dass folgende Gruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen bleiben:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
    Berufsausbildung
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvor-
    bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Es ist zwar auch häufig von der Einführung eines „Mindestlohns für Azubis“ die Rede, die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber „Mindestausbildungsvergütung“ und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Auf Drängen der Gewerkschaftsjugend ist sie zu Januar 2020 eingeführt worden und ist seit dem Januar 2021 gestiegen.

Sie wird nach Ausbildungsjahr berechnet und beträgt in diesem Jahr:

  • 550 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 649 Euro im 2. Ausbildungsjahr
  • 743 Euro im 3. Ausbildungsjahr
  • 770 Euro im 4. Ausbildungsjahr

Und wie läuft das bei Praktika?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten. Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG, § 22 Absatz 1) nennt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel.

In den folgenden Fällen müssen Chefs Praktikanten nicht mit einem Stundenlohn von 9,50 Euro vergüten:

  1. Pflichtpraktikum von Studenten oder Auszubildenden:
    Bei einem Pflichtpraktikum, das seine Studien-, Schul- oder Ausbildungsordnung vorschreibt, gibt es keinen Mindestlohn. 
  2. Freiwilliges Praktikum:
    Bei freiwilligen Praktika ist nicht in allen Fällen eine Praktikumsvergütung vorgeschrieben.

Ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben Praktikanten, wenn:

  • das Praktikum maximal drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Abiturient einen Monat lang die Arbeit bei einem Automobilhersteller als Praktikant kennen lernt, weil er überlegt, Maschinenbau zu studieren.
  • das Praktikum maximal drei Monate dauert und eine Ausbildung oder ein Studium begleitet. Sprich: Arbeitgeber müssen Praktikanten keinen Mindestlohn zahlen, wenn diese während ihrer Ausbildung oder ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, das einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung hat.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Dauert ein freiwilliges Orientierungspraktikum oder ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate, müssen Chefs den Mindestlohn zahlen.

Wie ihr seht, bestätigen  auch hier wie immer Ausnahmen die Regeln.

Fazit

Eines ist klar: Egal ob Azubi, Praktikant:in oder Student:in, oftmals sind junge Leute nach der Schule auf Unterstützung angewiesen. Da die Unterstützung vom Staat oft nicht ausreicht, sind viele junge Menschen auch noch Jahre nach ihrem Schulabschluss von ihren Eltern abhängig. Arbeitswege, eigene Wohnung, Verpflegung, Fixkosten – da bleibt leider nicht mehr viel für die Freizeit. Was aber, wenn auch das Elternhaus nicht die nötigen Mittel hat, um ihre Kinder zu unterstützen? An dieser Stelle sollte unser Sozialsystem greifen, um allen die selben Chancen zu ermöglichen. Doch die Realität sieht hier leider oft anders aus.

Student:innen halten sich häufig mit mehreren Nebenjobs über Wasser, müssen aber gleichzeitig aufpassen, dass das Studium nicht darunter leidet. Kleinere Ausbildungsbetriebe verlieren durch geringere Löhne an Beliebtheit bei Azubis, der Konkurrenzkampf unter jungen Menschen wird dadurch größer (mehr Bewerbungen auf dieselben Stellen). Und Praktika zu absolvieren können sich viele schlichtweg nicht leisten, wodurch es an Praxiserfahrungen fehlt, was wiederum die Jobchancen junger Einsteiger:innen verringert. Die Folge ist dann leider Jugendarbeitslosigkeit.

Die Einführung des Mindestlohns oder einer Mindestausbildungsvergütung war zwar definitiv ein Schritt in die richtige Richtung. Wir sagen aber das reicht noch nicht. Da geht noch mehr!

Mehr zum Thema findet ihr auf www.mindestlohn.de

Quellen:

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/mindestausbildungsverguetung/7496142.html?conversion=ads

https://de.euronews.com/2021/05/10/spd-kanzlerkandidat-scholz-verspricht-12-euro-mindestlohn

https://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn/hintergrund/argumente#:~:text=Ziel%20der%20Mindestl%C3%B6hne%20ist%20es,teilweise%20durch%20die%20Regierung%20festgelegt.

Welche Gewerkschaft passt zu mir?

Erfahre mit unserem Gewerkschafts-Quiz in nur wenigen Schritten welche Gewerkschaft zu dir passt!

Du hast noch weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen stehen dir unsere Ansprechpartner/-innen gerne zur Verfügung.

Schreibe uns eine Nachricht:

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.

Kontaktdaten:

Vor Ort:

Ansprechpartner vor Ort

Berlin:
DGB-Jugend Berlin-Brandenburg
Carolin Hasenpusch
Kapweg 4
13405 Berlin
Telefon: 030/21240-313
Fax: 030/21240-315
E-Mail: carolin.hasenpusch@dgb.de

Bremen:
DGB-Jugend Bremen – Elbe – Weser
Mia Adrian, Caro Fuchs
Bahnhofsvorplatz 22-28
28195 Bremen
Telefon: 0421/33576 21
Fax: 0421/33576-60
E-Mail: Mia.Adrian@dgb.de, Caro.Fuchs@dgb.de

Dresden:
DGB-Jugend Sachsen
Marlen Schröder
Schützenplatz 14
01067 Dresden
Telefon: 0351/8633-102
Fax: 0351/8633-158
E-Mail: marlen.schroeder@dgb.de

Düsseldorf:
DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen
Eric Schley
Friedrich-Ebert-Straße 34-38
40210 Düsseldorf
Telefon: 0211/3683-135
Fax: 0211/3683-159
E-Mail: eric.schley@dgb.de

Erfurt:
DGB-Ju­gend Thü­rin­gen
Björn Schröter
Wars­berg­stra­ße 1
99092 Er­furt
Te­le­fon: 0361/5961-461
Fax: 0361/5961-464
E-Mail: dgb-ju­gend-thue­rin­gen@dgb.de

Frankfurt am Main:
DGB-Jugend Hessen
Gregor Gallner
Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77
60329 Frankfurt
Telefon: 069/273005-57
Fax: 069/273005-55
E-Mail: gregor.gallner@dgb.de

Hamburg:
DGB-Jugend Nord
Wiebke Oetken
Besenbinderhof 60
20097 Hamburg
Telefon: 040/6077661-40
Fax: 040/6077661-41
E-Mail: wiebke.oetken@dgb.de

Hannover:
DGB-Jugend Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt
Ute Neumann
Otto-Brenner-Straße 7
30159 Hannover
Telefon: 0511/12601-61
Fax: 0511/12601-57
E-Mail: ute.neumann@dgb.de

Magdeburg:
DGB-Jugend Sachsen-Anhalt
Fabian Pfister
Otto-von-Guericke-Straße 6
39104 Magdeburg
Telefon: 0391/62503-30
Fax: 0391/62503-27
E-Mail: fabian.pfister@dgb.de

Mainz:
DGB-Jugend Rheinland-Pfalz/Saar
Maria Leurs
Kaiserstrasse 26-30
55116 Mainz
Telefon: 06131/281637
Fax: 06131/225739
E-Mail: maria.leurs@dgb.de

München:
DGB-Jugend Bayern
Svenja Thelen
Schwanthalerstraße 64
80336 München
Telefon: 089/51700-226
Fax: 089/51700-216
E-Mail: andro.scholl@dgb.de

Saarbrücken:
DGB-Jugend Rheinland-Pfalz/Saar
Hannah Meuler
Fritz-Dobisch-Straße 5
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681/40001-24
Fax: 0681/40001-20
E-Mail: hannah.meuler@dgb.de

Stuttgart:
DGB-Jugend Baden-Württemberg
Andre Fricke
Lautenschlager Str. 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711/2028-248
Fax: 0711/2028-250
E-Mail: andre.fricke@dgb.de

Menü